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   BFH, 27.07.2009 - IV B 122/08   

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https://dejure.org/2009,10751
BFH, 27.07.2009 - IV B 122/08 (https://dejure.org/2009,10751)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2009 - IV B 122/08 (https://dejure.org/2009,10751)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - IV B 122/08 (https://dejure.org/2009,10751)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Betriebsverpachtung; Gewerbesteuer; gewerblich geprägte Personengesellschaft

  • Judicialis

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2
    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GmbH & Co. KG

  • datenbank.nwb.de

    Gewerbesteuerpflichtige Einkünfte einer gewerblich geprägten Personengesellschaft aus der Verpachtung ihres Betriebs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 20.11.2003 - IV R 5/02

    Beginn und Ende der Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 122/08
    Dabei lässt der Senat offen, ob der Vortrag, die Zulassung der Revision sei deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Halbsatz der Finanzgerichtsordnung --FGO--), weil die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. November 2003 IV R 5/02 (BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464) abweiche, nachdem "eine GmbH & Co. KG mit originär gewerblichen Einkünften keine gewerblich geprägte Personengesellschaft i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (sei)", den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

    Hieran fehlt es vorliegend erkennbar, da dem BFH-Urteil in BFHE 204, 471, BStBl II 2004, 464 der Sachverhalt einer lediglich vermögensverwaltend tätigen Personengesellschaft zugrunde lag und deshalb die in der Beschwerdeschrift wiedergegebene Urteilspassage für die damalige Entscheidung des Senats keine tragende Bedeutung hatte, sondern lediglich den Regelfall für die Anwendung der gesetzlichen Geprägebestimmung (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) umschreibt.

  • BFH, 25.10.1995 - IV B 9/95

    Verpächterwahlrecht bei einer GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 122/08
    Insbesondere lässt --wovon im Ergebnis auch das FG ausgegangen ist-- das Urteil die Rechtsprechung unberührt, nach der mit Rücksicht darauf, dass die (originär) vermögensverwaltende Tätigkeit einer GmbH & Co. KG eo ipso gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig ist, für die Verpachtung eines ganzen Betriebes nichts anderes gelten könne; hierbei handele es sich --so der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95 (BFH/NV 1996, 213)-- um eine "werbende Tätigkeit", so dass die Grundsätze, aufgrund derer der BFH die gewerbliche Betriebsverpachtung bei Einzelunternehmen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen habe (vgl. dazu Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, 126), keine Anwendung finden.

    Die Auffassung ist vom BFH nicht nur mit Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03 (BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778) ausdrücklich bestätigt worden; vielmehr hat der Senat bereits mit Beschluss in BFH/NV 1996, 213 der Rechtsfrage, ob eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ihren Betrieb als ganzen verpachtet, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt, keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen.

  • BFH, 13.11.1963 - GrS 1/63

    Wahlrecht des Verpächters zur Bewertung der Verpachtung des Gewerbetriebs als

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 122/08
    Insbesondere lässt --wovon im Ergebnis auch das FG ausgegangen ist-- das Urteil die Rechtsprechung unberührt, nach der mit Rücksicht darauf, dass die (originär) vermögensverwaltende Tätigkeit einer GmbH & Co. KG eo ipso gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig ist, für die Verpachtung eines ganzen Betriebes nichts anderes gelten könne; hierbei handele es sich --so der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 1995 IV B 9/95 (BFH/NV 1996, 213)-- um eine "werbende Tätigkeit", so dass die Grundsätze, aufgrund derer der BFH die gewerbliche Betriebsverpachtung bei Einzelunternehmen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen habe (vgl. dazu Urteil des Großen Senats des BFH vom 13. November 1963 GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124, 126), keine Anwendung finden.
  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03

    Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung -

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 122/08
    Die Auffassung ist vom BFH nicht nur mit Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03 (BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778) ausdrücklich bestätigt worden; vielmehr hat der Senat bereits mit Beschluss in BFH/NV 1996, 213 der Rechtsfrage, ob eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die ihren Betrieb als ganzen verpachtet, gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt, keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen.
  • BFH, 30.01.2009 - IV B 90/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: notwendige Beiladung - Überraschungsentscheidung -

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV B 122/08
    Eine die Revision eröffnende Divergenz setzt voraus, dass das vorinstanzliche Urteil von tragenden Rechtssätzen der in Bezug genommenen Entscheidung abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss 30. Januar 2009 IV B 90/07, [...]).
  • BFH, 19.12.2023 - IV R 5/21

    Erweiterte Kürzung - Sondernutzungsrechte; Betriebsverpachtung

    Dementsprechend ist die gewerbliche Betriebsverpachtung bei Einzelunternehmen und nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht gewerbesteuerpflichtig (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 13.11.1963 - GrS 1/63 S, BFHE 78, 315, BStBl III 1964, 124; vgl. auch BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.1.b sowie BFH-Beschlüsse vom 25.10.1995 - IV B 9/95, BFH/NV 1996, 213; vom 27.07.2009 - IV B 122/08, unter II.a, m.w.N.), so dass auch der Betriebsverpächter nach dem Wegfall der personellen Verflechtung und der damit einhergehenden Beendigung einer zuvor bestehenden Betriebsaufspaltung nicht mehr der Gewerbesteuer unterliegt (vgl. Keß in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 2 Rz 1294; Brandis/Heuermann/Drüen, § 2 GewStG Rz 252).

    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die zunächst eine originär gewerbliche Tätigkeit in Gestalt einer --eine Betriebsverpachtung überlagernden-- Betriebsaufspaltung ausübt, unterliegt auch nach deren Beendigung als gewerblich geprägte Personengesellschaft weiterhin der Gewerbesteuer (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27.07.2009 - IV B 122/08, unter II.a).

    Dementsprechend sind die Grundsätze, nach denen der BFH eine gewerbliche Betriebsverpachtung nicht als gewerbesteuerpflichtig angesehen hat, auf gewerblich geprägte Personengesellschaften nicht anzuwenden (BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778, unter II.1.b; BFH-Beschlüsse vom 25.10.1995 - IV B 9/95, BFH/NV 1996, 213 [Rz 6]; vom 27.07.2009 - IV B 122/08, unter II.a).

  • BFH, 01.04.2010 - IV B 84/09

    Betriebsverpachtung - Einbringung in Personengesellschaft

    Dies ist zwar im Ausgangspunkt unstreitig, verkennt jedoch, dass das FG hieraus zutreffend abgeleitet hat, dass sich im Regelfall (d.h. jedenfalls für Zwecke der Einkommensteuer) die Frage nach einer gewerblichen Prägung gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG nicht stellt, wenn die Gesellschafter der Personengesellschaft bereits originär gewerbliche Einkünfte nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG erzielen (hier: aus gewerblicher Betriebsverpachtung; zur Gewerbesteuer s. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2009 IV B 122/08, juris).
  • FG Münster, 06.12.2019 - 14 K 3999/16

    Berücksichtigung einer Kürzung bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

    Ein Verpächterwahlrecht besteht aber nicht, wenn eine vermögensverwaltende Tätigkeit - wie eben bei der Klägerin - eo ipso gewerblich und damit gewerbesteuerpflichtig ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25.10.1995 - IV B 9/95, BFH/NV 1996, 213, unter Hinweis auf BMF, Schreiben vom 17.10.94 - IV B 2-S 2242-47/94, BStBl I 1994, 771; vgl. auch BFH, Beschluss vom 27.07.2009 IV B 122/08, juris; Widmann in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, 1. Aufl. 2002, 179.
  • FG Düsseldorf, 22.06.2022 - 2 K 2599/18

    Gewährung einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags hinsichtlich Verwaltung

    Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft kann einen Betrieb verpachten (vgl. BFH-Urteil vom 14.06.2005 VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778; Beschluss vom 27.07.2009 IV B 122/08, juris).
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